Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 06.06.1991 - 3 L 16/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf eine erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung; Anfechtung der Exmatrikulation; Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankheit des Prüflings; Unverzüglichkeit der Geltendmachung der Prüfungsfähigkeit; Sicherung der Chancengleichheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 14.11.1990 - 9 A 458/90
- OVG Schleswig-Holstein, 06.06.1991 - 3 L 16/91
Papierfundstellen
- MDR 1991, 1100
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85
Prüfung - Dauerleiden
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.1991 - 3 L 16/91
Der aufgrund eines so gearteten Leidens gescheiterte Prüfling kann aber keinen erneuten Prüfungsversuch verlangen, da sein Scheitern die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung bliebe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.12.1985 7 B 210/85 NVwZ 1986, 377). - BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.1991 - 3 L 16/91
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, kann man einem Prüfling, der während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden hat, regelmäßig nicht anlasten, wenn er zunächst sofort nach der Prüfung ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt (Urteil vom 07.10.1988 BVerwG 7 C 8.88 Buchholz 421.0 Nr. 259). - OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.1993 - 3 L 13/91
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 06.06.1991 - 3 L 16/91
Für das Prüfungsverfahren bedeutet dies, daß der Prüfling aufgrund der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung verpflichtet ist, selbst dafür Sorge zu tragen, daß das Geltendmachen des Vorliegens eines Rücktrittsgrundes zu dem frühesten Zeitpunkt erfolgt, zudem es von ihm Zumutbarerweise hätte erwartet werden können (Urteil des Senats vom 23.05.1991 3 L 13/91 ).